BGE 136 V 390: Ein Arbeitnehmer hatte 3 Stellen zu 50, 30 und 20 % und war bei allen Stellen für die bei der Pensionskasse versichert. Eine der drei Stellen musste er behinderungsbedingt aufgeben. Das Bundesgericht entschied, dass die Vorsorgeeinrichtung der aufgegebenen Stelle für die IV-Rente der 2. Säule zuständig ist.