Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag bis maximal drei Monate, muss der Arbeitgeber nicht in die Pensionskasse aufnehmen. Vereinbart man jedoch mit dem Arbeitgeber eine Verlängerung des Vertrages, muss man versichert werden. Allerdings nicht rückwirkend sondern erst von dem Zeitpunkt an, in dem die Verlängerung vereinbart wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich weiterhin um einen befristeten oder neu um einen unbefristeten Arbeitsvertrag handelt.