Pensionskasse bei Teilzeitbeschäftigten
Auch Teilzeitangestellte sind unter bestimmten Voraussetzungen in der beruflichen Vorsorge versichert.
Wer an einer Arbeitsstelle mehr als CHF 22’050 pro Jahr (2024) verdient, fällt unter das Obligatorium und ist zwingend bei einer Pensionskasse zu versichern. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob dieses Einkommen mit einer Teilzeitstelle oder einem Vollzeitpensum verdient wird. Aber: Nicht obligatorisch versichert sind Angestellte, die mit einer Teilzeitstelle zwar den Mindestlohn erreichen, dies aber nur nebenberuflich und hauptberuflich bereits obligatorisch versichert sind oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Das gesamte Einkommen kann aber bei der Pensionskasse des Hauptarbeitgebers mitversichert werden, wenn es deren Reglement zulässt oder bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG.