BGE 138 V 303: Ein Betrieb kündigte den Anschlussvertrag mit seiner Pensionskasse und wechselte in eine Sammelstiftung. Da die bisherige Pensionskasse in Unterdeckung war, mussten alle Versicherten beim Übertritt in die neue Sammelstiftung eine Reduktion ihrer Austrittsleistung hinnehmen. Dies galt auch für eine Angestellte, die erst ein halbes Jahr vor der Teilliquidation in die bisherige Kasse eingetreten war. Sie musste die Unterdeckung genau wie alle anderen Angestellten mittragen. Vergeblich hatte sie geltend gemacht, ihr aus dem früheren Anstellungsverhältnis mitgebrachtes Freizügigkeitsguthaben dürfe nicht angetastet werden.