Ein Arbeitnehmer, der sich selbständig macht, kann die Austritts- oder Freizügigkeitsleistung der Pensionskasse bar beziehen. Er muss gegenüber der Pensionskasse seine Selbständigkeit beweisen mittels Raummiete, AHV-Bestätigung, Eintrag ins Handelsregister, usw. Ist er verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, ist eine Barauszahlung nur mit schriftlicher Zustimmung des Ehegatten resp. Partners möglich.