BGE 9 C_479/2011 vom 12. September 2011: Eine Versicherungsgesellschaft ist beim Abschluss einer Freizügigkeitspolice nicht verpflichtet, eine Risikoversicherung für den Invaliditätsfall abzuschliessen. Der Versicherer kann den Vorsorgeschutz nach einer Gesundheitsprüfung ablehnen und lediglich das Freizügigkeitskapital verwalten.