BGE 130 V 103: Die Barauszahlung der Austrittsleistung an verheiratete Versicherte ist nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt. Im vorliegenden Fall wurde die Unterschrift der Ehefrau gefälscht. Die Pensionskasse verletzte Ihre Sorgfaltspflicht bei der Überprüfung der Unterschrift nicht, da der Versicherte jahrelang als Vizedirektor mit guten Arbeitszeugnissen und damit in einer Vertrauensstellung bei der Stifterfirma tätig war. Die Kasse durfte unter diesen Umständen auf dessen Seriosität vertrauen, zumal es sich um die firmeneigene Pensionskasse mit überschaubaren Verhältnissen handelte. Im Entscheid B_58/2001 vom 7.1.2004 hat das Bundesgericht jedoch eine Sorgfaltspflichtverletzung bejaht. Die Pensionskasse musste in diesem Fall der Ehefrau die Austrittsleistung nochmals erbringen.