BGE 9C_18/2016 vom 7.10.2016: Eine Kündigung des Versicherungsvertrags wegen Anzeigepflichtverletzung ist auch dann gültig, wenn der Versicherungsnehmer die Gesundheitsfragen nicht selber beantwortet hat, so das Bundesgericht. Im Gesundheitsfragebogen hatte der Versicherte mit seiner Unterschrift bestätigt, dass alle Angaben korrekt seien. Dabei war sein Gewicht etwa 50 Prozent höher, als angegeben. Nach seinem Tod hat die Versicherung dem Begünstigten die Leistung deswegen verweigert und die Versicherung gekündigt.