BGE 8C_94/2020 vom 9. Juli 2020: Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Vereinbarung im Aufhebungsvertrag eine Entschädigung erhält und gleichzeitig der Verkürzung der Kündigungsfrist zustimmt: Es liegt so lange kein anrechenbarer Arbeitsausfall vor, wie dieses Entgelt den Einkommensverlust entschädigt, der bis zum frühestmöglichen Vertragsende bei einer ordentlichen Kündigung (Einhaltung der Kündigungsfrist) entsteht. Erst danach besteht Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Nur wenn die Entschädigung höher ist als dieser Betrag, gilt der übersteigende Teil als freiwillige Leistung des Arbeitgebers.