BGE 139 V 164: Gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV muss der Nachweis der monatlichen Stellenbemühungen bis spätestens am fünften Tag des Folgemonats eingereicht werden. Eine Nachfrist wird nicht eingeräumt. Diese Vorschrift ist gesetzmässig. Wird die Frist ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten, können Einstelltage verhängt werden, selbst wenn die Stellenbemühungen später noch nachgereicht werden.