BGE 8C_472/2018 vom 22.1.2019: Der Ehemann einer Lehrerin aus Lausanne wurde beruflich nach Basel versetzt. Damit die Familie mit zwei kleinen Kindern weiterhin zusammenleben konnte, vereinbarte die Frau mit der Schule einen einjährigen unbezahlten Urlaub. Es war ihre Absicht, in diesem Jahr in Basel zu arbeiten, was sie auch so mit der Schule in Lausanne vereinbart hatte. Kurz nach Beginn des Urlaubs meldete sich die Frau bei der Arbeitslosenversicherung an. Diese lehnte einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab, weil die Frau noch in einem Arbeitsverhältnis stehe. Das Bundesgericht sah das anders: Es sei in diesem konkreten Fall richtig, das ruhende Arbeitsverhältnis aus Sicht der Arbeitslosenversicherung als faktisch beendet anzuschauen. Daher hatte die Frau Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

BGE 8C_610/2022 vom 13.9.2023: In diesem Entscheid äussert sich das Bundesgericht dazu, wie die Arbeitslosenentschädigung zu berechnen ist, wenn eine Person nur eine von zwei oder mehreren Teilzeitstellen verliert. Demnach muss zur Feststellung, ob diese Person Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, das monatliche Bruttoeinkommen aus dem oder den verbleibenden Jobs mit der Arbeitslosenentschädigung verglichen werden, auf die sie Anspruch hätte, wenn sie gänzlich arbeitslos wäre.