Die Pflicht, sich persönlich genügend um eine zumutbare Arbeit zu bemühen, ist keine eigentliche Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosentaggeld, sondern Ausdruck der Vermittlungsbereitschaft. Bemühen Sie sich zu wenig oder auch qualitativ ungenügend, werden Ihnen Einstelltage aufgebrummt. Bei wiederholt ungenügenden Arbeitsbemühungen wird man Ihre Vermittlungsfähigkeit genauer überprüfen.