BGE 128 V 176: Leistungen einer privaten Kollektiv-Krankentaggeldversicherung stellen keinen Lohn dar. Folglich hat ein Arbeitsloser, der wegen Erkrankung solche Taggelder bezieht, einen anrechenbaren Lohnausfall und damit grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Allerdings sind die Krankentaggelder Lohnersatz und werden daher von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen.