BGE C 249/01 vom 28.06.2002: Ein Arbeitsweg von bis zu vier Stunden ist zwar grundsätzlich zumutbar. Wenn dieser Arbeitsweg jedoch mit dem Privatfahrzeug deutlich kürzer ist, ist die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar. Die ALV muss dann die Autospesen vergüten.