BGE 125 V 360: Wer eine zumutbare vorübergehende Beschäftigung ohne zureichenden Grund vorzeitig abbricht, verliert wegen Nichtbefolgens von Weisungen des Arbeitsamtes die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung. Die Einstellung erfolgt nicht aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Die Unterscheidung ist wichtig, da die Nichtbefolgung einer Weisung in der Regel weniger Einstelltage zur Folge hat als die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit.