BGE 124 V 246: Kündigt ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer, für das er Einarbeitungszuschüsse bezieht, so müssen die Zuschüsse vom Arbeitgeber zurückbezahlt werden. Gemäss Bundesgericht gilt dies nicht für Kündigungen während der Probezeit.