Wenn Ihre Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen ist, wird geprüft, ob Sie die Voraussetzungen für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist erfüllen. Dabei gelten die gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie für die erste Rahmenfrist. Eine Folgerahmenfrist wird eröffnet, wenn Sie mindestens 12 Beitragsmonate gesammelt haben und die übrigen Voraussetzungen erfüllen. Versicherten, welche die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen und während mindestens 12 Monaten in der ersten Rahmenfrist beitragsbefreit sind (z. B. wegen Krankheit), wird eine Folgerahmenfrist eröffnet.