BGE 8C_85/2019 vom 19.6.2019: Von Angestellten kann in der Regel nicht verlangt werden, dass sie bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber eine Betreibung einleiten oder eine Klage einreichen. Aber: Bei erheblichen Lohnausständen und wenn konkret mit einem Lohnverlust gerechnet werden muss, müssen Angestellte solche weitergehende Schritte unternehmen. Ein Angestellter mit sehr hohem Monatslohn von 18'500 Franken erhält keine Insolvenzentschädigung, weil er den ausstehenden Lohn in ungenügender Weise vom Arbeitgeber eingefordert hat. Das erste Mal hat er den Arbeitgeber erst bei einem Lohnausstand von rund 94'798 Franken schriftlich gemahnt. Auch danach handelte der Mann zu zögerlich. Er beliess es bei mündlichen und insgesamt fünf schriftlichen Mahnungen mit Betreibungsandrohungen, obwohl sich der Lohnausstand nach einem Jahr Anstellungsdauer bereits auf 162'446 Franken belief. Das war gemäss Bundesgericht eine grobe Fahrlässigkeit und eine Verletzung der Schadenminderungspflicht.