BGE 119 V 364: Stellt die Kasse fest, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten (wie Bevorschussung der Kurzarbeitsentschädigung etc.) nicht nachkommt, so ist es ausnahmsweise zulässig, dass der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung vom Arbeitnehmer selbst geltend und die Vergütung direkt dem anspruchsberechtigten Arbeitnehmer ausgerichtet wird.