BGE 8C_455/2016 vom 10.2.2017: Ein Stellensuchender erhob Einsprache gegen Einstelltage wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen. Die kantonale Amtsstelle wies die Einsprache ab. Der Mann legte dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht ein. Dies am letzten Tag der Frist um 23.52 Uhr und zwar per E-Mail. Auf diese Beschwerde trat das Kantonsgericht nicht ein, weil elektronische Eingaben nicht gültig seien. Dieser Haltung schloss sich das Bundesgericht an. Beschwerden müssen schriftlich in Papierform gemacht werden.