Kündigung des Arbeitgebers zu verschulden?

BGE C 254/03 vom 14.7.2004: Ein Koch wurde fristlos entlassen, weil er aus familiären Gründen (Betreuung seines Kindes) nicht zur Arbeit erschien. Er enthielt deswegen 31 Einstelltage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Das Bundesgericht bestätigte dies, obwohl sich der Koch in einer familiären Zwangslage befunden hatte und der Arbeitgeber, der von der Situation wusste, sich nicht um einen Ersatzkoch bemüht hatte.