Im EU/EFTA-Raum ist bei einem Stellenverlust grundsätzlich der letzte Beschäftigungsstaat zuständig für die Ausrichtung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung nach den im jeweiligen Staat massgebenden Bestimmungen (für Grenzgänger/innen gelten andere Regeln). Ein Zuständigkeitswechsel findet daher nicht durch den Wohnsitzwechsel, sondern erst nach einer vorübergehenden Anstellung in der Schweiz statt; dadurch wird die Schweiz zum letzten Beschäftigungsstaat. In diesem Fall muss die betroffene Person aber nicht die gesamte Beitragszeit in der Schweiz zurückgelegt haben, um einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu erlangen. Vielmehr wird die im EU-/EFTA-Staat zurückgelegte Beitragszeit angerechnet. Dabei gilt es Folgendes zu beachten: