Behinderte und kranke Menschen gelten als vermittlungsfähig, wenn ihnen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage unter Berücksichtigung ihrer Behinderung eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Entscheidend sind also die Arbeitsbereitschaft und die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, nicht jedoch die tatsächlichen Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Dies gilt sowohl für Arbeitslose, die neben dem Bezug einer IV-Rente teilerwerbsfähig sind, als auch für Personen, die noch auf den Rentenbescheid der IV (oder einer anderen Sozialversicherung) warten. Letztere gelten während der Schwebephase sogar als voll vermittlungsfähig.