BGE 146 V 210: Bei einer hochschwangeren Frau darf für die Frage der Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich nicht nur der Zeitraum bis zum Geburtstermin betrachtet werden. Denn die Vermittlungsfähigkeit kann nicht generell mit dem Argument verneint werden, dass die Wahrscheinlichkeit, dass ein Arbeitgeber die Frau anstellen würde, gering ist. Denn damit würde den potentiellen Arbeitgebern eine diskriminierende Haltung unterstellt, die gesetzeswidrig ist und daher nicht zur Begründung beigezogen werden darf. Im vorliegenden Fall war die Frau siebeneinhalb Wochen vor der Geburt.