BGE 137 V 126: Die Sonderregelung, wonach Versicherten, die im Anschluss an eine Tätigkeit in einem Beruf arbeitslos werden, in dem häufig wechselnde und befristete Anstellungen üblich sind, die nach Art. 13 Abs. 1 AVIG ermittelte Beitragszeit (in der damaligen Fassung) für die ersten dreissig Kalendertage eines befristeten Arbeitsverhältnisses verdoppelt werden, findet auf Cabaret-Tänzerinnen mit Kurzaufenthaltsbewilligung keine Anwendung.