BGE 139 V 482: Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder unter zehn Jahren gewidmet haben, wird gemäss Art. 9b Abs. 1 AVIG um zwei Jahre verlängert, sofern zu Beginn der Erziehungszeit eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft und im Zeitpunkt der Wiederanmeldung die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit nicht erfüllt ist. Diese Bestimmung gilt aber nur für Personen, welche wegen der Erziehung von Kindern vorübergehend aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und sich beim RAV abgemeldet haben. Bleiben versicherte Personen nach der Geburt der Kinder bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet, haben sie ihre Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung eben nicht unterbrochen. In solchen Fällen wird die Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht verlängert.