BGE 133 V 133: Nicht nur «echte» Selbständigerwerbende (Einzelunternehmer, Kollektiv- oder Kommanditgesellschafter), die als solche von der AHV anerkannt sind, sondern auch «unechte» Selbständige (Angestellte der eigenen AG oder GmbH) können in den Genuss der verlängerten Rahmenfrist für den Leistungsbezug gemäss Art. 71d Abs. 2 AVIG kommen. Art. 95e Abs. 2 AVIV, der diese Möglichkeit auf nicht beitragswirksame Beschäftigungen einschränkt, ist gesetzwidrig. (Dies dürfte wohl analog auch für Art. 3a Abs. 1 AVIV gelten.)