BGE 4A_399/2013 vom 17.2.2014: Die Kündigung eines 70-jährigen Fachlehrers wurde mit dem Alter des Arbeitnehmers begründet. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass eine ordentliche Kündigung bei Erreichen des Pensionsalters - vorbehaltlich besonderer Umstände - nicht missbräuchlich sei. Altersgrenzen würden dem «legitimen sozialpolitischen Ziel» entsprechen, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen und die berufliche Eingliederung jüngerer Arbeitnehmer zu fördern. Insofern konnte der Entlassene auch nicht monieren, dass seine Stelle mit einer jüngeren Dozentin belegt wurde. «Es liegt auf der Hand», so das Gericht, «dass nach erfolgter Pensionierung die frei gewordene Stelle von einer jüngeren Dozierenden übernommen wird, wenn sie nicht gestrichen wird.»