BGE 4C.351/2004 vom 20.1.2005: Die fristlose Entlassung einer Lehrtochter wegen exzessivem Gebrauch des Telefons war ohne vorherige Verwarnung nicht zulässig. Die heutige Jugend neige nun mal zu übermässigem Telefonieren, meinte das Bundesgericht. Der Arbeitgeber hätte daher klare schriftliche Grenzen setzen müssen.