BGE 132 III 753: Eine junge Frau begann bei einer Coiffeurschule eine 36 Monate dauernde Ausbildung Rund 2 Jahre später brach sie diese vorzeitig ab und machte gegenüber der Schule eine Lohnforderung geltend. Sie stellte sich auf den Standpunkt, sie habe dort eine Lehre absolviert. Die Coiffeurschule wies die Forderung zurück. Man habe der jungen Frau lediglich Unterricht erteilt, ein Lehrvertrag sei nie abgeschlossen worden. Das Bundesgericht gab der Klägerin recht. Ausschlaggebend war, dass das Schwergewicht der Ausbildung auf der praktischen Arbeit gelegen hatte. Dies sei typisch für eine Berufslehre, so das Gericht. Die Klägerin habe an Menschen gearbeitet, welche dafür einen reduzierten Preis bezahlten. Von einem Unterrichtsvertrag konnte nach Ansicht der Richter schon deshalb keine Rede sein, weil kein Schulgeld vereinbart wurde. Die Coiffeurschule musste der Klägerin 12'000 Franken bezahlen. Da kein Entgelt fixiert worden war, gingen die Richter von einem üblicherweise bezahlten Lehrlingslohn von 445 Franken pro Monat aus.