BGE 4C.379/2002 vom 22.4.2003: Eine Parfümverkäuferin fand keine neue Stelle, da ihr früherer Arbeitgeber jeweils negative, irreführende Auskünfte über sie erteilte. Für den entgangenen Lohn während der Arbeitslosigkeit wurde ihr ein Schadenersatz von über CHF 37’000 zugesprochen, ausserdem eine Genugtuung wegen Persönlichkeitsverletzung in Höhe von CHF 10'000.