Unter bestimmten Voraussetzungen kann die eingetragene Partnerschaft für ungültig erklärt werden. Das ist z.B. dann der Fall, wenn sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht erfüllt waren oder ein Partner bei der Eintragung urteilsunfähig war. Die betroffenen Partnerinnen oder die Partner können die Eintragung zudem innerhalb gewisser Fristen wegen Willensmängeln ungültig erklären lassen.