Eingetragene gleichgeschlechtliche Paare dürfen gemeinsam keine fremden Kinder adoptieren und sind von den medizinischen Möglichkeiten der künstlichen Befruchtung ausgeschlossen. Seit dem 1. Januar 2018 ist jedoch die Stiefkindadoption in eingetragenen - wie auch in bloss faktischen - gleichgeschlechtlichen Partnerschaften möglich. Mehr dazu finden Sie auf der entsprechenden Internetseite des Bundesamtes für Justiz.