Rechte und Pflichten eingetragener Partnerinnen und Partner
Rechtsratgeber
GrundlageKündigung der Wohnung in der eingetragenen Partnerschaft
Die gemeinsame Wohnung kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Partners oder der Partnerin gekündigt oder veräussert werden.
Ohne ausdrückliche Zustimmung des anderen kann die gemeinsame Wohnung weder gekündigt noch verkauft werden, egal wer den Mietvertrag unterzeichnet hat oder wer Eigentümer der Liegenschaft ist. Dieser Schutz gilt nicht für Zweitwohnungen oder wenn die Partner sich für ein Leben in getrennten Wohnungen entschieden haben.