Seit dem 1. Januar 2013 haben eingetragene Partner ein Vertretungsrecht für den urteilsunfähigen Partner, mit dem sie in einem gemeinsamen Haushalt leben oder dem sie regelmässig und persönlich Beistand leisten. Dieses Recht umfasst alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhalts erforderlich sind.