Der Partner, der seinen Namen bei der Eintragung geändert hat, behält diesen Namen nach der Auflösung. Er kann jedoch jederzeit gegenüber dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er seinen Ledignamen wieder tragen will. Diese Regelung gilt sowohl bei Auflösung der Partnerschaft durch einen Gerichtsentscheid wie auch durch den Tod eines Partners.