Trennung und gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
Rechtsratgeber
GrundlageTeilung des Pensionskassenguthabens von eingetragenen Partnern
Die während der eingetragenen Partnerschaft geäufneten Pensionskassenguthaben müssen auch nach neuem seit 1.1.2017 geltenden Recht grundsätzlich hälftig geteilt werden.
Die während der eingetragenen Partnerschaft ersparten Pensionskassenguthaben müssen auch nach neuem seit 1.1.2017 geltenden Recht in der Regel hälftig geteilt werden.