Grundsätzlich muss jeder Partner oder jede Partnerin nach der Auflösung der Partnerschaft für den eigenen Unterhalt selber aufkommen. Hat jedoch eine Partnerin ihre Erwerbstätigkeit aufgrund der partnerschaftlichen Aufgabenteilung eingeschränkt, hat sie Anspruch auf angemessene Unterhaltsbeiträge, bis sie ihren Unterhalt wieder mit dem eigenen Einkommen sichern kann. Ferner kann eine Seite angemessene Unterhaltsbeiträge verlangen, wenn sie durch die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft in Bedürftigkeit gerät und der Partnerin die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann.