BGE 5A_129/2019 vom 10.5.2019 Erw. 4.3.1.: Aus der allgemeinen Beistandspflicht unter den Ehegatten gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB folgt, dass die Ehegatten einander bei der Erziehung selbst von ausserehelichen Kindern im Grundsatz finanziell aushelfen müssen. Wo die Mittel des einen Ehegatten nicht ausreichen, um neben dem bisherigen Beitrag an den ehelichen Unterhalt seinen Anteil an den Unterhalt des ausserehelichen Kindes zu leisten, ist eine verhältnismässige Veränderung der Anteile an den ehelichen Unterhalt zu Lasten des andern Ehegatten unausweichlich; insoweit besteht für den Ehegatten des Unterhaltspflichtigen eine indirekte Beistandspflicht gegenüber dessen ausserehelichen Kindern. Diese kann in Ausnahmefällen auch zur Folge haben, dass der Ehegatte eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine bestehende Erwerbstätigkeit ausdehnen muss. Diese Rechtsauffassung gilt unabhängig davon, ob das aussereheliche Kind in der Familie des Erzeugers lebt oder nicht. Die indirekte Beistandspflicht gegenüber vorehelichen und ausserehelichen Kindern kommt auch gegenüber volljährigen Kindern zum Tragen.