Die Eltern haben gemeinsam für den Unterhalt ihres Kindes aufzukommen. Dies erfolgt in Form von Pflege, Kost und Logis oder durch regelmässige Geldzahlungen. Bezieht das Kind einen Lehrlingslohn, muss es einen Teil seiner Kosten selber bestreiten und/oder allenfalls zu Hause etwas abgeben. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Hat es dann seine angemessene Ausbildung noch nicht beendet, dauert die Unterhaltspflicht der Eltern fort, soweit es ihnen persönlich und finanziell zumutbar ist. Hat das Kind Vermögen, sind bis zu dessen Volljährigkeit in erster Linie die sorgeberechtigten Eltern für die Verwaltung zuständig.