Bei der Regelung von Kinderbelangen ist je nach Situation entweder das Gericht am Wohnsitz einer Partei oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) am Wohnsitz des Kindes zuständig. Ist eine einvernehmliche Regelung nicht möglich, haben die Eltern Anspruch auf einen schriftlichen Entscheid mit Begründung und dem Hinweis, innert welcher Frist und bei welcher Behörde sie den Entscheid allenfalls anfechten können (Rechtsmittelbelehrung).
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