Ist die Regelung von Kinderbelangen wie elterliche Sorge, Besuchsrecht oder Kinderalimente nötig, haben die Behörden ein Wort mitzureden. Je nach Regelungsbedarf ist das Gericht oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) zuständig. In letzterem Fall ist in der Regel die Behörde am Wohnort des Kindes aufzusuchen. Ist ein Gericht zuständig, besteht in der Regel ein Wahlrecht zwischen dem Gericht am Wohnort der beklagten und der klagenden Partei.