BGE 129 III 305: Leistungen aus der 2. Säule (Pensionskasse, Freizügigkeitsguthaben, Freizügigkeitspolicen) fallen nicht in den Nachlass. Es spielt dabei keine Rolle, ob sie aus dem obligatorischen oder überobligatorischen Bereich stammen. Allfällige Pflichtteilserben können deshalb von der begünstigen Person keinen Anteil an solchen aus der 2. Säule stammenden Gelder beanspruchen (keine Herabsetzungsklage möglich).