Das Gesetz schreibt keine Todesfallleistungen an den überlebenden Lebenspartner, die Lebenspartnerin vor. Pensionskassen dürfen aber im Reglement solche Leistungen vorsehen, wenn die Lebensgemeinschaft mindestens fünf Jahre gedauert hat oder wenn die überlebende Seite für ein gemeinsames Kind sorgen muss. Dazu braucht es eine schriftliche Meldung an die Pensionskasse, die klar und unmissverständlich belegt, dass die versicherte Person eine Begünstigung des überlebenden Partners will. Nicht ausreichend für die Pensionskasse ist es, wenn man nur im Testament als Alleinerbe eingesetzt wird. Regeln Sie darum eine Begünstigung schriftlich mit der Pensionskasse.