Das Konkubinat ist eine Lebensform, die gesetzlich nicht geregelt ist. Deshalb gibt es auch keine gesetzliche Definition, was ein Konkubinat ist. Das Bundesgericht definierte in früheren Entscheiden das Konkubinat als eine «Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft zweier Personen unterschiedlichen Geschlechts» (vgl. z.B. BGE 118 II 235, worin es um den Verlust des Rentenanspruchs des im Konkubinat lebenden geschiedenen Ehegatten ging). Heute spricht man häufig statt von einem Konkubinat auch von einer faktischen Lebensgemeinschaft (vgl. z.B. auch Art. 264c Abs. 1 lit. 3 ZGB). Gemeint ist dasselbe: Das Zusammenleben von zwei gleich- oder verschiedengeschlechtlichen Personen.