BGE 5A_92/2020 vom 25. August 2020. Das Kind ist von der Regelung des Sorgerechts direkt betroffen. Es ist im Streit der Eltern zwar nicht Partei, verfügt aber über eine besondere prozessuale Stellung und ist im Prozess anzuhören. Die Anhörung soll alters- und kindgerecht und im Rahmen eines natürlichen Gesprächs erfolgen. Es soll ein Vertrauensverhältnis geschaffen werden, das ein offenes Gespräch zwischen anhörender Person und Kind erlaubt. Die Einsetzung einer Kindesvertretung ersetzt die Kindesanhörung nicht.