Die ab Heirat bis zur Scheidung ersparten Pensionskassenguthaben der Eheleute werden in der Regel hälftig geteilt. Das gilt auch, wenn Gütertrennung vereinbart wurde. Die ab der Trennung bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens dazukommenden Altersguthaben werden mitgezählt, ebenso allfällige Vorbezüge zum Erwerb von Wohneigentum.