Alleinerziehende erhalten in der Regel nur Trennung- oder Scheidungsalimente, solange es unzumutbar ist, die Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen. Die bisherige von den Gerichten entwickelte Regel (10/16-Regel) hat das Bundesgericht im September 2018 verschärft. Neu gilt als Faustregel das Schulstufenmodell: Vor der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes (je nach Kanton ab Kindergarten oder Primarschule) wird keine Erwerbstätigkeit verlangt. Ab Schuleintritt gilt die Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit auf 50 Prozent als zumutbar. Ab Eintritt in die Sekundarstufe (mit etwa zwölf Jahren) eine solche von 80 Prozent und ab dem 16. Geburtstag 100 Prozent.