BGE 5A_338/2013 vom 3. Oktober 2013: Leitet einer der Ehegatten einseitig die Scheidungsklage vor Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist ein, wird das Verfahren nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt, wenn der andere Ehegatte mit der Scheidung grundsätzlich einverstanden ist. Ohne sein Einverständnis kann das Scheidungsverfahren nicht weitergeführt werden.