BGE 5A_242/2015 vom 17. Juni 2015: Im vorliegenden Fall lebten die Eheleute nach einer gewollten Trennung dauerhaft in verschiedenen Wohnungen. Sie hatten aber weiterhin regen Kontakt. Das genügte in diesem Fall nicht als Wiederaufnahme des Zusammenlebens, hatte also keinen Einfluss auf die Trennungsfrist für die spätere Scheidungsklage.